Ab in die Ferien - Welche Regeln gelten für die Praxis-Vertretung während des Urlaubs?
Die vertragsärztliche Tätigkeit muss grundsätzlich persönlich ausgeübt werden. Wenn Sie Urlaub machen, müssen Sie vom ersten Tag an für eine Vertretung sorgen, damit eine lückenlose Behandlung Ihrer Patienten gewährleistet ist. Findet die Vertretung in einer anderen Praxis statt, müssen Sie dies in geeigneter Weise bekannt geben (zum Beispiel durch Hinweis auf der Website, Ansage auf dem Anrufbeantworter und Anschlag an der Praxistür). Die Vertretung muss jeweils mit der vertretenden Ärztin oder dem vertretenden Arzt abgesprochen werden. Den ärztlichen Notfalldienst oder die Notaufnahme eines Krankenhauses als Vertretung anzugeben, ist nicht zulässig. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, müssen Sie der KV unter Benennung der Vertretung eine Mitteilung machen. Bei einer internen Vertretung innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft oder eines Medizinischen Versorgungszentrums ist dies nicht verpflichtend – wir empfehlen jedoch aus Transparenzgründen, die Vertretung anzuzeigen. Das entsprechende Formular finden Sie auf unserer Homepage.
Innerhalb von zwölf Monaten können Sie sich insgesamt maximal drei Monate lang genehmigungsfrei vertreten lassen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Vertretung ist eine vorherige Genehmigung durch die KV erforderlich. Die Vertretung hat in der Regel durch einen anderen (Vertrags-)Arzt zu erfolgen, der über eine identische oder zumindest fachverwandte Zulassung verfügt. Der Vertretene ist für die Auswahl seines Vertreters verantwortlich. Ein angestellter Arzt kann grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie ein Vertragsarzt vertreten werden.
Eine Besonderheit gilt für Psychotherapeuten: Wegen der besonders engen Patienten-Therapeuten-Beziehung ist eine Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen einschließlich der probatorischen Sitzungen unzulässig, wobei von diesem Grundsatz in Härtefällen abgewichen werden kann.
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