Nr. 11 / 10.08.2026
Nr. 11 / 10.08.2026

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Abgabe von Rezepturen auf eine Sprechstundenbedarfsverordnung unzulässig

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht BVerwG (Az. 3 C 2.24) dürfen Rezepturarzneimittel nur auf Grundlage einer patientenindividuellen Verschreibung hergestellt werden.

Danach sind unmittelbar Rezepturen auf Grundlage von Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht zulässig, da hier die Herstellung auf Vorrat für einen anonymen Abnehmerkreis erfolgt.

Der Hamburger Apothekerverein hat seine Mitgliedsapotheken informiert und empfiehlt entsprechend SSB- und Praxisbedarfsverordnungen über Rezepturarzneimittel nicht mehr zu beliefern.

Die KVH und die gesetzlichen Krankenkassen prüfen derzeit die rechtlichen Möglichkeiten und die ggfs. notwendigen Anpassungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung und der zulässigen Mittel im SSB (Anlage 1 der SpBV).

Sobald wir dazu neue Erkenntnisse haben, werden wir Sie darüber informieren.

Ansprechpartner: Mitgliederservice der KV Hamburg
Tel: 040 / 22 802 -802
mitgliederservice@kvhh.de