Nr. 11 / 10.08.2026
Nr. 11 / 10.08.2026

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Änderung zum 30.07.2026: Cannabisblüten ab sofort nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig – neue Vorgaben für die Cannabistherapie

Mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 haben sich die gesetzlichen Regelungen zur Verordnung von Cannabis zulasten der gesetzlichen Krankenver­sicherung geändert. Cannabisblüten sind seitdem grundsätzlich von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Außerdem muss die Versorgung zukünftig zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat uns über weitere Einzelheiten informiert und beantwortet wichtige Fragen, die in den vergangenen Tagen auch an uns herangetragen wurden (Praxisnachrichten vom 06.08.2026):

Cannabisblüten sind ab sofort keine Kassenleistung mehr

Der bisherige Leistungsanspruch auf Cannabis in Form von getrockneten Blüten entfällt. Eine ärztliche Verordnung der getrockneten Blüten zulasten der GKV ist damit ab sofort nicht mehr möglich. Bei Fragen zu einer möglichen Fortführung einer bereits genehmigten Therapie mit Cannabisblüten müssen sich Versicherte an ihre zuständige Krankenkasse wenden. Im Falle einer positiven Rückmel­dung der Krankenkasse müsste die Fortgeltung schriftlich, einschließlich der Angabe der Dauer der Fortgeltung, auch gegenüber dem verordnenden Arzt oder der verordnenden Ärztin bestätigt werden.

Zugelassene Fertigarzneimittel haben bei Therapiebeginn Vorrang

Bei einer neu einzuleitenden Cannabistherapie hat die Versorgung grundsätzlich zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen.

Da insbesondere diese Regelung zu vielen Fragen geführt hat, haben sich KBV und GKV-Spitzenverband auf eine gemeinsame Auslegung verständigt. Danach gilt die Vorgabe, dass zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen muss, nur für die Indikationen, für die die jeweiligen Fertigarzneimittel auch zugelassen sind. Bei Patientinnen und Patienten mit starken Schmerzen oder anderen Indikationen, in denen keine zugelassenen Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, können Ärztinnen und Ärzte nach der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband bei der erstmaligen Versorgung sofort einen Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen. Ein Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel ist hier nicht erforderlich. Auch haben Patientinnen und Patienten, die bisher mit Cannabis in Form von Extrakten oder Rezepturen behandelt wurden, weiterhin Anspruch darauf. Ärztinnen/Ärzte dürfen ihnen Folgeverordnungen für Cannabis-Extrakte oder Rezepturen ausstellen. Auch in diesen Fällen entfällt die Pflicht für einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel.

Was gilt, wenn das Fertigarzneimittel nicht vertragen wird oder nicht wirkt?

Zeigt sich innerhalb des sechsmonatigen Therapieversuchs, dass das in der jeweiligen Indikation zugelassene Fertigarzneimittel nicht vertragen wird oder unwirksam ist, muss die Behandlung nicht bis zum Ablauf der sechs Monate fortgeführt werden. Eine Weiterverordnung wäre unter dem Gesichts­punkt des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zweckmäßig. In diesem Fall kann unmittelbar auf einen Cannabisextrakt umgestellt werden. Ein verpflichtender Therapieversuch mit einem zweiten Fertigarzneimittel besteht nach der aktuellen gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband ebenfalls nicht.

Genehmigung und Dokumentation bei der Umstellung von Cannabisblüten

Die gemeinsame Klarstellung von KBV und GKV-Spitzenverband umfasst keine Cannabisblüten. Sie dürfen seit Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juli nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Ärztinnen/Ärzte müssen Patientinnen und Patienten, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umstellen. Bei der Umstellung von Cannabisblüten auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel ist grundsätzlich eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich, sofern die Verordnung nicht durch einen Arzt bzw. eine Ärztin erfolgt, der bzw. die vom Genehmigungsvorbehalt nach Anlage XI der Arzneimittel-Richtlinie befreit ist. Der Grund für die Umstellung sollte ärztlicherseits nachvollziehbar dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere auch für genehmigungsfreie Verordnungen. Ärztinnen und Ärzte, die grundsätzlich vom Genehmigungsvorbehalt befreit sind, können weiterhin freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse einholen, wenn sie dies zur zusätzlichen Absicherung für sinnvoll halten.

Ansprechpartner: Mitgliederservice der KV Hamburg
Tel: 040 / 22 802 -802
mitgliederservice@kvhh.de