Nr. 11 / 10.08.2026
Nr. 11 / 10.08.2026

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Vergütung der Erst- und Folgebefüllung der ePA: Letzendliche Entscheidung unter Umständen noch ausstehend

Mit dem Inkrafttreten des Spargesetzes ist vorgesehen, die gesetzliche Grundlage für eine gesonderte Vergütung der Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) aufzuheben. Künftig soll die Befüllung der ePA ausschließlich auf Grundlage des § 346 Abs. 1 SGB V erfolgen und nicht mehr gesondert vergütet werden.

Von dieser Änderung betroffen sind die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01648 (Erstbefüllung) sowie 01647 und 01431 (Folgebefüllung), deren Abrechnungsfähigkeit nach der ursprünglichen Regelung mit Wirkung zum 30.07.2026 entfallen sollte.

Der Bewertungsausschuss wird sich voraussichtlich am 25. August 2026 mit der weiteren Vergütung der ePA-Befüllung befassen. Bis zu einer abschließenden Beschlussfassung können die GOP 01648, 01647 und 01431 weiterhin angesetzt werden. Dies erfolgt jedoch ausschließlich unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Entscheidung des Bewertungsausschusses.

Ansprechpartner: Mitgliederservice der KV Hamburg
Tel: 040 / 22 802 -802
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