KV Hamburg fördert mit neuer Richtlinie die hausärztliche Versorgung
Der Vorstand der KVH hat am 29.08.2024 eine neue Richtlinie zur Verwendung von Finanzmitteln aus dem Strukturfonds für Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung durch Zuschläge zur Vergütung gemäß § 105 Abs. 1a Nr. 2 SGB V bekanntgegeben.
Ziel dieser Richtlinie ist es, den Erhalt und Ausbau nachhaltiger und zukunftsfähiger hausärztlicher Versorgungsstrukturen sicherzustellen, um ein bedarfsgerechtes und qualitativ hochstehendes hausärztliches Versorgungsniveau zu gewährleisten.
Förderungsberechtigt sind alle Arztpraxen mit an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden zugelassenen und angestellten Vertragsärzten mit einem ganzen oder teilweisen Hausarztsitz, die die für die jeweilige Förderung in der Richtlinie geregelten Fördervoraussetzungen erfüllen. Ausgenommen hiervon sind Kinder- und Jugendärzte und ausschließlich am Notdienst teilnehmende Hausärzte.
Die Förderung einer Praxis kann nur auf Antrag gewährt werden. Das von der KVH vorgesehene Formular ist zu verwenden. Bitte beantragen Sie die Förderung über das Online-Portal der KVH.
KVH-Onlineportal: Im Onlineportal der KV Hamburg ist ein entsprechendes Formular hinterlegt, über das online eine Förderung beantragt werden kann. Sie werden auf der Startseite direkt darauf hingewiesen. Alternativ finden Sie den Antrag unter „Datenübermittlung – Antrag auf Förderung zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung“. Eine Übermittlung ist sowohl über WebNet als auch das SNK möglich.
Wenn Sie keinen Zugang zum Online-Portal der KVH haben sollten, können Sie die Förderung auch über das Formular auf unserer Website beantragen.
KVH-Website: Wer eine schriftliche Antragstellung bevorzugt, kann sich über die KVH-Homepage ein Antragsformular herunterladen. Anträge sind in diesem Fall schriftlich an die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, Postfach 760620, 22056 Hamburg – Hausanschrift: Humboldtstr. 56, 22083 Hamburg – zu stellen.
Die Laufzeit der Fördermaßnahme ist auf die Quartale 1/2024 bis 3/2024 begrenzt.
Um es für Sie so bürokratiearm wie möglich zu machen, können Sie mit einem einzigen Antrag die Förderung für alle drei Förderquartale beantragen. Dieser Antrag muss bis zum 30.09.2024 bei uns eingegangen sein. Für die Teilhabe an den Förderquartalen 2/2024 und 3/2024 muss uns der Antrag bis zum 31.12.2024 vorliegen. Geht der Antrag bis zum 31.03.2025 ein, gilt der Antrag nur noch für das Förderquartal 3/2024.
Für die einzelnen Quartale gelten folgende Antragsfristen:
Quartal 1/2024: 30.09.2024
Quartal 2/2024: 31.12.2024
Quartal 3/2024: 31.03.2025
Ein Informationsschreiben zu der o. g. Richtlinie und der damit verbundenen Antragstellung wird zeitnah an die hausärztlichen Praxen verschickt.
Alle Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Homepage, u. a. einen Katalog mit den wichtigsten Fragen und Antworten und die Richtlinie im Wortlaut.
Mitgliederservice der KV Hamburg
Kontaktformular
Telefon 22 802 - 802
Fax 22 802 - 885