Folgeregelungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG)
Mit der Verabschiedung der Notfallreform hat der Bundestag auch Folgeregelungen zum GKV-BStabG beschlossen. Im Folgenden finden Sie die vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) zusammengefassten und für die ambulante Versorgung relevanten Maßnahmen:
Kinderärztinnen bzw. Kinderärzte und Hausärztinnen bzw. Hausärzte
→ Ziel: Stärkung dieser Arztgruppen
Mit dem BStabG wurde eine Fixkostendegression in Form eines Vergütungsabschlags auf zusätzliche Leistungen dieser Arztgruppen eingeführt, die immer dann greift, wenn diese Arztgruppen Mengenausweitungen vorweisen (Regelversorgung und HzV). Um eine weitere Belastung der Haus- und Kinderärzt:innen zu vermeiden, insbesondere auch im Hinblick auf die Einführung eines Primärversorgungssystems, wird der Abschlag nun wieder gestrichen.
Psychotherapeutische Versorgung
Mit einer Übergangsregelung sollen laufende und am 31. Dezember 2026 noch nicht abgeschlossene antrags- und genehmigungspflichtige Behandlungen im Rahmen der Versorgungskontinuität bis zum Abschluss der Behandlung sichergestellt werden. Mengenbegrenzende Maßnahmen werden hier gesetzlich ausgeschlossen.
Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Leistungen für schwer psychisch Kranke sowie dringlich erforderliche psychotherapeutische Behandlungen sollen künftig extrabudgetär, also ohne Mengenbegrenzung, vergütet werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) wird beauftragt, in der Psychotherapie-Richtlinie Regelungen zur Feststellung der Dringlichkeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung festzulegen; die Kriterien werden im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde erhoben und sollen künftig zur Verminderung von Wartezeiten beitragen.
Streichung Hybrid-DRGs und ambulante Operationen
Die spezielle sektorengleiche Vergütung wurde 2022 mit dem Ziel eingeführt, bestimmte Leistungen zur Förderung der Ambulantisierung in gleicher Höhe zu vergüten. Diese Systematik wird nun geändert:
Im Jahr 2027 werden Hybrid-DRG-Leistungen ohne Übernachtung nach der regulären vertragsärztlichen Abrechnungsgrundlage (regionale Euro-Gebührenordnung/Gesamtver-träge/Vertrag für ambulantes Operieren (AOP)) vergütet – unabhängig davon, ob die Leistun
-gen von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten oder Krankenhäusern erbracht werden; für Hybrid-DRG-Leistungen mit Übernachtung gelten weiterhin die vereinbarten Hybrid-DRG.Zur weiteren Hebung von Ambulantisierungspotenzialen werden die im Jahr 2027 ambulant erbrachten Hybrid-DRG-Leistungen extrabudgetär vergütet; auch die Leistungen aus dem AOP-Katalog werden künftig dauerhaft vollständig und ohne Mengenbegrenzung vergütet.
Im Gegenzug sollen mit der im BStabG bereits vorgesehenen Einführung der Kurzzeitfallpauschalen ab dem Jahr 2028 die Hybrid-DRG vollständig entfallen.
Cannabishaltige Fertigarzneimittel
Mit dem GKV-BStabG wurde die Anwendung cannabishaltiger Fertigarzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung durch einen verpflichtenden Therapieversuch gestärkt.
Künftig soll der vorgesehene Vorrang nur noch innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets des Fertigarzneimittels gelten.
Von der Regelung ausgenommen sind Patientinnen und Patienten, die bisher mit Extrakten behandelt worden sind und denen für ihre Indikation noch keine Fertigarzneimittel verord
-net wurden.Die Dauer des Therapieversuchs wird in das Ermessen des Arztes oder der Ärztin gestellt (bisher: 6 Monate).
Die gesamte Übersicht finden Sie unter diesem Link des BMG.
Ansprechpartner: Mitgliederservice der KV Hamburg
Tel: 040 / 22 802 -802
mitgliederservice@kvhh.de