BSG: Honorarkürzung bei Nichtanbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) rechtmäßig
Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten sowie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Einrichtungen sind gesetzlich dazu verpflichtet ihre Praxis an die TI anzuschließen. Schließen sich Praxen nicht an die TI an, ist die KV Hamburg grundsätzlich gesetzlich dazu verpflichtet, das Honorar um aktuell 2,5 % zu kürzen.
Viele Praxen lehnen einen TI-Anschluss ab und legen regelhaft Widerspruch gegen die von der Honorarkürzung betroffenen Honorarbescheide ein. Die KV Hamburg hat die Widerspruchsverfahren bisher mit Blick auf in anderen Bundesländern geführte Musterverfahren zur Frage der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der TI-Honorarkürzung ruhend gestellt. In seinem Urteil vom 06.03.2024 (Az. B 6 KA 23/22 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Honorarkürzung bei Nichtanbindung an die TI bestätigt.
Dies bedeutet zum einen, dass Widersprüche, die sich gegen die TI-Honorarkürzung richten, ab dem Honorarbescheid für das Quartal 2/2024 nicht mehr ruhend gestellt werden. Die Bearbeitung der Widersprüche erfolgt fortan unter Anwendung der Widerspruchsgebühr in Höhe von 100 € (Informationen zur Widerspruchsgebühr finden Sie auf der Homepage der KV Hamburg. Zum anderen sind die in der Vergangenheit ruhend gestellten Widersprüche nun „entscheidungsreif“ und werden unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG abschließend bearbeitet.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Höhe der TI-Finanzierungspauschalen wurde die parallel beim BSG anhängige Revision zurückgenommen, so dass diesbezüglich keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Hierzu ist vor dem Sozialgericht Stuttgart ein weiteres Musterverfahren anhängig, dessen rechtskräftiger Ausgang abgewartet werden soll, bevor über Widersprüche gegen die TI-Kostenerstattungsbescheide abschließend entschieden wird.
Rechtskräftige Entscheidung zur TI-Anschaffungs- und Betriebskostenerstattung noch ausstehend
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Höhe der TI-Finanzierungspauschalen (betrifft nur Bescheide über die Kostenerstattung von Anschaffungs- und Betriebskosten) liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Die parallel beim BSG anhängige Revision wurde zurückgenommen. Hierzu ist vor dem Sozialgericht Stuttgart ein weiteres Musterverfahren anhängig, dessen rechtskräftiger Ausgang abgewartet werden soll, bevor über Widersprüche gegen die TI-Kostenerstattungsbescheide abschließend entschieden wird.
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