Richtigstellung DMP-Abrechnung: Welche Art der Diagnose muss angegeben werden?
Im KVH-Telegramm vom 03.06.2026 hieß es, dass die Übermittlung einer Dauerdiagnose bei der Abrechnung von DMP-Leistungen künftig nicht mehr ausreiche – sondern dass eine Behandlungsdiagnose angegeben werden müsse. Das ist nicht richtig. Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen.
Richtig ist: Bei der Abrechnung muss die Diagnose angegeben werden, die unmittelbar Anlass für die jeweilige Leistung oder Behandlung ist. Unklarheit herrscht immer noch zu der Frage, was anzugeben ist, wenn Dauer- und Behandlungsdiagnose übereinstimmen. Diese Frage muss erst noch mit den Kassen geklärt werden.
Bis dahin gilt, dass eine Dauerdiagnose eine dauerhaft fortbestehende Erkrankung, Störung oder Zustand abbildet, die bzw. der regelhaft über mehrere Quartale hinweg die Definition einer Behandlungsdiagnose erfüllt. Auf eine den Regularien des Anforderungskatalogs zur Anwendung der ICD-10-GM entsprechenden Kodierung von Dauer- und Behandlungsdiagnosen ist verpflichtend zu achten. Hierzu gehört die Angabe der für die Behandlung notwendigen Kodierung der Dauer- und Behandlungsdiagnosen.
Zum Hintergrund: Die Krankenkassen haben die KV Hamburg darauf aufmerksam gemacht, dass in vielen DMP-Abrechnungen die Diagnose fehlt. Um Beanstandungen durch die Kassen zu vermeiden, ist es wichtig, die Diagnosen anzugeben.
Die KV Hamburg hat mit den Krankenkassen eine Positivliste der Diagnosen vereinbart, die für eine DMP-Abrechnung gültig sind.
Diese Liste finden Sie hier. Den vollständigen DMP-Nachtrag finden Sie hier.
Ansprechpartner: Mitgliederservice der KV-Hamburg
Tel: 040 / 22 802 -802
mitgliederservice@kvhh.de