Nr. 9 / 26.06.2026
Nr. 9 / 26.06.2026

Rundschreiben des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Übergangsregelung für Hybrid-DRG: Neue EBM-Zuschläge für Operationen bei Kindern und Jugendlichen

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz waren Leistungen für vulnerable Patientengruppen – darunter Menschen mit Behinderungen sowie Minderjährige unter 18 Jahren – zunächst von der Vergütung über Hybrid-DRG ausgenommen worden. Diese Vorgabe wurde von KBV, GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft bei der Ausgestaltung der Hybrid-DRG-Vergütung für 2026 berücksichtigt. Durch das am 15. April 2026 in Kraft getretene Krankenhausreformanpassungsgesetz hat der Gesetzgeber diese Ausnahme jedoch wieder aufgehoben.

Als Übergangslösung wurden die neuen Gebührenordnungspositionen 31950 bis 31997 in den EBM aufgenommen und im Abschnitt 31.8 verankert. Die Zuschläge sind von Ärztinnen und Ärzten berechnungsfähig, wenn ambulante Operationen nach Abschnitt 31.2 des EBM bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Leistungslegende des Zuschlags den entsprechenden OPS-Code enthält.

Die Leistungslegenden umfassen sämtliche OPS-Codes aus dem Hybrid-DRG-Leistungskatalog, die zugleich im Anhang 2 des EBM aufgeführt sind. Dies gilt auch für Eingriffe, die im Kindes- und Jugendalter nur selten vorgenommen werden.

Für die Abrechnung der Operations-, Anästhesie- und begleitenden Leistungen gelten die üblichen EBM-Regelungen. Laborleistungen und Sachkosten können weiterhin zusätzlich berechnet werden. Wird der Eingriff unter Anästhesie gemäß EBM-Abschnitt 31.5.3 durchgeführt, ist der Zuschlag zwischen Operateur und Anästhesist im Innenverhältnis aufzuteilen.

Ansprechpartner: Mitgliederservice der KV-Hamburg
Tel: 040 / 22 802 -802
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