Ergänzung zum Artikel „Übergangsregelung für Hybrid-DRG: neue EBM-Zuschläge für Operationen bei Kindern und Jugendlichen“
Im Telegramm vom 26.06.2026 informierten wir Sie über die Übergangsregelung für Hybrid-DRG und EBM-Zuschläge für Operationen bei Kindern und Jugendlichen.
Der Zuschlag beträgt jeweils 60 Prozent der abrechnungsfähigen EBM-Vergütung für
die ambulante Operation (Operateur) und
die dazugehörige Anästhesie.
Dadurch soll die Vergütung bis zur Wiedereinführung der Hybrid-DRG für Kinder und Jugendliche im Jahr 2027 an das vorgesehene Vergütungsniveau angepasst werden.
Beispielrechnung:
Leistung |
GOP |
Punkte |
Operativer Eingriff |
31101 |
865 Punkte |
Zugeordnete Anästhesie |
31821 |
997 Punkte |
Zuschlag zur 31101 |
31950 |
1.117 Punkte |
Anteil Operateur |
60 % von 865 = 519 Punkte |
|
Anteil Anästhesist |
60 % von 997 = 598 Punkte |
|
Summe |
519+598 Punkte = 1.117 Punkte |
Die Berechnung der GOP 31950 erfolgt nicht ausschließlich auf Basis der operativen Leistung. Vielmehr bildet die Summe der Bewertung des operativen Eingriffs (GOP 31101) und der dem Eingriff zugeordneten Anästhesieleistung (GOP 31821) die Grundlage für den Zuschlag.
Die Abrechnung der OP-Zuschläge erfolgt durch den Operateur. Wurde die Operationsleistung einschließlich des entsprechenden OPS-Codes abgerechnet, der zugehörige Zuschlag jedoch nicht angesetzt, wird der korrekte Zuschlag von der KV Hamburg ergänzt.
Der Zuschlag ist im Innenverhältnis zwischen Operateur und Anästhesist (siehe Beispielrechnung) aufzuteilen. Laborleistungen und Sachkosten können darüber hinaus gesondert abgerechnet werden.
Ansprechpartner: Mitgliederservice der KV-Hamburg
Tel: 040 / 22 802 -802
mitgliederservice@kvhh.de